Wann und wie entsteht eine Staatserbschaft?
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verfolgt den Grundsatz, dass zu jedem Erblasser Erben gehören. Es gibt keinen Nachlass ohne Erben. Da nicht für jeden Erbfall Erben ermittelt werden können, muss das Gesetz einen Erben benennen, der in solchen Fällen "einspringt". Dies ist der Staat, und zwar das Bundesland, in dem der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte.
Zu einer Staatserbschaft kommt es in folgenden drei Fällen:
- Alle in Betracht kommenden Erben schlagen die Erbschaft aus (weil diese überschuldet ist); niemand will Erbe werden. Das Gericht beendet dann die weitere Erbensuche.
- Das Nachlassgericht kann keine Erben ermitteln, das heißt die wahren Erben sind unbekannt.
- Der Staat wird testamentarisch als Erbe eingesetzt. In der Praxis sind diese testamentarischen Erbschaften in der Regel zweckgebunden; sie sind zum Beispiel zugunsten eines Museums mit der Auflage verbunden, Bilder oder ähnliches zu erwerben.
Die Nachlassgerichte (Amtsgerichte) haben die Pflicht, in Betracht kommende Erben zu ermitteln, sobald sie Kenntnis von einem Nachlass ohne Erben erhalten (§ 1964 BGB, §§ 26, 342 I Nr. 4 FamFG). Der Umfang der Erbensuche steht im Ermessen des Gerichtes und hängt oft vom Wert des Nachlasses ab. Neben der Pflicht zur Erbenermittlung hat das Nachlassgericht die Aufgabe, den Nachlass in seine Obhut zu nehmen und zu sichern (§ 1960 BGB). Dem Nachlassgericht steht es frei, einen sogenannten Nachlasspfleger zu bestellen und ihn mit den Aufgaben der Erbermittlung sowie der Nachlasssicherung zu betrauen. Der Nachlasspfleger tritt als Vertreter der unbekannten Erben auf und handelt in deren Interesse. Er hat also neben der eigentlichen Erbenermittlung auch die Aufgabe, dafür Sorge zu tragen, dass der Nachlass in seinem Wert nicht unberechtigt geschmälert wird.
Wenn sich Erben innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Zeit nicht ermitteln lassen beziehungsweise das Nachlassgericht die Erbenermittlung einstellt, hat das Nachlassgericht das Erbrecht des Fiskus durch einen förmlichen Beschluss festzustellen (§ 1964 BGB). Der Fiskus kann diese Erbschaft nicht ausschlagen (§§ 1936, 1942 BGB).
Mit Verkündung des Beschlusses ist das im Beschluss benannte Bundesland berechtigt, über den Nachlass zu verfügen. Vor Verkündung des Beschlusses kann der Fiskus Rechte aus der Erbschaft nicht geltend machen, auf der anderen Seite aber auch nicht für Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden (§ 1966 BGB).